Grübel SV
Grübel SV Torfstichweg 4, 33613 Bielefeld

Sturm- und Wasserschäden

Der Wasserschaden ist oft ein enger Verbündeter des Sturmschadens. Ist das Dach erst einmal abgedeckt oder das Fenster eingedrückt, so hat der Regen freie Bahn ins Gebäude.

Doch bei welcher Windstärke handelt es sich um einen „Sturm“? Und warum ist dies so wichtig?

Wenn die Windstärke mindestens 8 auf der Beaufortskala erreicht, handelt es sich um einen „Sturm“ und die Wohngebäudeversicherung zahlt den Schaden, vorausgesetzt die Police beinhalten Sturm- und Hagelschäden. Der Kunde muss die Stärke nicht durch eine eigene Wetterstation überprüfen. Hier reicht es, wenn eine Wetterstation in der durch den Sturm betroffene Gegend die Windstärke 8 (62 bis 74 km pro Stunde) entsprechend erfasst hat. Im Zweifel hilft hier auch eine Rückfrage beim Deutschen Wetterdienst (www.dwd.de oder unter 0180 5 913 9 13).

In der Deckung der Gebäudeversicherung sind dann z.B. die Kosten für die Dachreparatur, Schäden am Gebäude durch umgestürzte Bäume oder beschädigte Schornsteine enthalten. Auch Nebengebäude wie die Garage oder das Gartenhaus zählen hierzu, wenn sie auf demselben Grundstück stehen und in der Police mit aufgeführt wurden.

Sollte jedoch der den Sturm begleitende Starkregen über die Kanalisation als „Rückstau“ in das Gebäude eindringen, so greift die Gebäudeversicherung alleine nicht. Hier ist es notwendig, eine Elementarschaden-Zusatzversicherung mit abgeschlossen zu haben. Diese ist als Ergänzung zur Gebäude- und Hausratversicherung zu sehen. In allen Fällen ist der Gebäudeeigentümer jedoch in der Handlungspflicht. Er hat umgehend den Schaden zu mindern, indem er das Regenwasser soweit wie möglich abpumpt, Hausrat hochstellt oder aus dem Schadensbereich schafft und z.B. ein eingedrücktes Fenster mit einer Plane abdichtet. Dies alles jedoch nur im Rahmen seiner persönlichen Möglichkeiten. Kann er z.B. aufgrund von Alter oder Krankheit die Arbeiten nicht selber ausführen, so hat er jedoch schnellste Hilfe über entsprechende Fachhandwerker oder Nachbarn zu organisieren. Wichtig auf jeden Fall: „Versicherung umgehend über den Schaden informieren!“

Alle Schäden an der Wohnungseinrichtung werden über die Hausratversicherung abgedeckt. Hier ist jedoch im Einzelfall genau zu prüfen, ob die Versicherung eine Leistungspflicht hat. Als Beispiele sind hier die Überspannungsschäden und Schäden durch Unachtsamkeit (Balkontür aufgelassen, Regen durch die offene Tür eingetreten) aufzuführen. In allen Fällen ist der Kontakt zur Versicherung zu suchen, um Leistungsfragen abzuklären.

Doch was ist zu tun, wenn das Gebäude noch gar nicht fertig gestellt war???…also in der Bauphase? Gerade Rohbauten sind besonders durch Sturm und Wasser gefährdet. In solchen Fällen ist die Bauleistungsversicherung die rettende Kraft. Sie greift nicht nur wenn unfertige Wände eingedrückt worden sind oder Gerüste umgeworfen wurden, auch auf der Baustelle gelagertes Material ist mitversichert. Neben dem sind auch alle notwendigen Handwerkerleistungen eingeschlossen, um den baulichen Zustand vor dem Sturm wieder herzustellen.

Die Beaufortskala zur Klassifikation von Winden nach ihren Geschwindigkeiten ist nach Sir Francis Beaufort (1774 – 1857) benannt worden. Die Einstufung der Skala reicht von 0 (Windstille / Flaute) bis zu Stufe 12 (Orkan).

Die Windstärke 8 wird als „stürmischer Wind“ auf der Skala betitelt und die Stufe 9 ist dann der eigentliche „Sturm“. Für die oben genannte Betrachtung aus Sicht der Versicherung ist jedoch die Stufe 8 als „Sturm“ genannt und die darin enthaltenden Windgeschwindigkeiten von 62 bis 74 km pro Stunde maßgeblich.

Ein angenehmes Lüftchen wünscht,

Michael Grübel